6.2. Der amtliche Verteidiger ist für das Berufungsverfahren gestützt auf die anlässlich der Berufungshandlung eingereichte Honorarnote – jedoch angepasst an die effektive Dauer der Berufungsverhandlung – mit gerundet Fr. 6'700.00 aus der Staatskasse zu entschädigen (Art. 135 Abs. 1 StPO i.V.m. § 9 Abs. 1 und Abs. 3bis AnwT; § 13 AnwT). Die ehemalige amtliche Verteidigerin, Rechtsanwältin Melany Haltiner, ist für das obergerichtliche Verfahren bis zu ihrer Entlassung aus dem Amt gestützt auf die Honorarnote vom 28. November 2023 mit Fr. 1'147.75 aus der Staatskasse zu entschädigen (Art. 135 Abs. 1 StPO i.V.m. § 9 Abs. 1 und Abs. 3bis AnwT; § 13 AnwT).