5. Der Sachverhalt ist gestützt auf das Beweisergebnis auch hinsichtlich der zivilrechtlich bedeutsamen Frage des widerrechtlich und kausal verursachten Schadens gemäss Art. 41 OR bzw. einer Persönlichkeitsverletzung gemäss Art. 49 OR als Grundlage für eine adhäsionsweise Zivilklage spruchreif (Art. 126 Abs. 1 lit. b StPO). Bei nicht erstellter Täterschaft des Beschuldigten fehlt es an diesen Grundlagen und die Zivilklage der Privatklägerin A._____ ist abzuweisen. -9- 6. 6.1. Ausgangsgemäss sind die erst- und zweitinstanzlichen Verfahrenskosten auf die Staatskasse zu nehmen (Art. 428 Abs. 1 und Abs. 3 StPO i.V.m. Art. 426 Abs. 1 StPO e contrario).