Weitergehende Ansprüche des Beschuldigten (vgl. Art. 429 Abs. 1 lit. b StPO) bestehen keine und wurden auch nicht geltend gemacht; insbesondere war er nicht arbeitstätig, vielmehr erhält er monatlich Fr. 1'000.00 aus einem Trust. 4. Nachdem der Beschuldigte von Schuld und Strafe freigesprochen wird, entfällt auch das vorinstanzlich ausgesprochene Tätigkeitsverbot und die vorinstanzlich ausgesprochene Landesverweisung.