Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen, so hat sie Anspruch auf Genugtuung für besonders schwere Verletzungen ihrer persönlichen Verhältnisse, insbesondere bei Freiheitsentzug (Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts stellt bei ungerechtfertigter Inhaftierung während kurzer Dauer grundsätzlich ein Betrag von Fr. 200.00 pro Tag eine angemessene Genugtuung dar, soweit keine besonderen Umstände einen tieferen oder höheren Betrag rechtfertigen (BGE 149 IV 289 E. 2.1.2; BGE 146 IV 231 E. 2.3.2; BGE 143 IV 339 E. 3.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_34/2018 vom 13. Mai 2024 E. 2.3.2).