Weitere Personen konnten, wenn überhaupt, hinsichtlich des vorgeworfenen Sachverhalts maximal Aussagen vom Hörensagen machen. Insbesondere liegen nebst den Aussagen von A._____ anlässlich der Berufungsverhandlung und den bestreitenden Aussagen des Beschuldigten keine Aussagen von Personen, die das dem Beschuldigten vorgeworfene Verhalten selbst beobachtet hätten, vor. In Würdigung der aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Umstände bestehen erhebliche und unüberwindbare Zweifel daran, dass sich der angeklagte Sachverhalt so zugetragen hat. Der Beschuldigte ist deshalb gestützt auf den Grundsatz «in dubio pro reo» freizusprechen. -8-