Was sich damals genau zugetragen hat, bleibt weitgehend im Dunkeln. Der Beschuldigte hat Zungenküsse bzw. sexuelle Handlungen konstant abgestritten. Er hat zwar eingeräumt, dass A._____ einen Kuss initiiert und er diese sexuelle Annährung gestoppt habe (UA act. 128; vgl. anlässlich der zweiten Hafteröffnung übersetzte, schriftliche Stellungnahme des Beschuldigten, VA act. 215). Diese Aussagen des Beschuldigten erweisen sich nicht als offensichtliche Schutzbehauptung, sondern lassen sich in Einklang mit der Wahrnehmung anderer Personen zum Verhalten von A._____ in dieser Zeit bringen. So hat die Zeugin G._____, die sich gelegentlich um A.___