selber erwähnten gehandelt hat, ist nicht von entscheidender Bedeutung. Überdies hat sie nach der Strafanzeige mit der Lehrerein darüber gesprochen und sie hat zweimal die Schulärztin aufgesucht (vgl. Protokoll der Berufungsverhandlung). Nach Aussage der Zeugin G._____ ist der mutmassliche Vorfall in der ganzen Stadt «rauf und runter getragen» worden (UA act. 150). Mithin hat A._____ bereits -7-