Bereits vor dem Zeitpunkt der polizeilichen Einvernahme vom 20. August 2020 hat A._____ – wie sie selber ausgesagt hat – zunächst ihrer älteren Schwester F._____ vom mutmasslichen Vorfall erzählt, dann beim Nachtessen der Mutter, weiter einer Freundin von ihnen, die bei einem Altersheim arbeite, und einer weiteren Frau (UA act. 103, 110). Die Mutter von A._____ hat ausgesagt, dass A._____ – vor der Strafanzeige – vom mutmasslichen Vorfall mehreren Personen erzählt habe (UA act. 142). Ob es sich dabei (zumindest teilweise) um die gleichen Personen, wie die von der Privatklägerin A._____ selber erwähnten gehandelt hat, ist nicht von entscheidender Bedeutung.