2.3.3. Mithin handelt es sich bei der anlässlich der Berufungsverhandlung vom 20. August 2024 parteiöffentlich durchgeführten Einvernahme von A._____ – auch wenn sich der Beschuldigte aufgrund seines Aufenthalts in den USA und seines Gesundheitszustands hat dispensieren lassen – um deren erste verwertbare Einvernahme, ohne dass ergänzend auf diejenige vom 20. August 2020 zurückgegriffen werden könnte. Damit fand die erste verwertbare Einvernahme mehr als vier Jahre nach dem mutmasslichen Vorfall statt.