d EMRK) sind nicht deckungsgleich und zu unterscheiden. Während die Wiederholung einer Einvernahme mit erstmaliger Einräumung des Konfrontationsrechts im Sinne des Mindeststandards der EMRK dazu dient, sämtliche vorhandenen, früheren Aussagen einer Verwertbarkeit zuzuführen, geht es bei der Wiederholung -6- einer in Missachtung des Teilnahmerechts von Art. 147 Abs. 1 StPO abgehaltenen Einvernahme unter erstmaliger Wahrung des Teilnahmerechts darum, überhaupt erst verwertbare Aussagen zu schaffen (vgl. die neue Rechtsprechung zusammenfassend: Urteil des Bundesgerichts 6B_920/2023 vom 22. August 2024 E. 2.1[.3]).