Das verweigerte Teilnahmerecht des Beschuldigten hat sich vorliegend besonders nachteilig ausgewirkt, da es weder die Staatsanwaltschaft noch die Vorinstanz überhaupt für notwendig erachtet haben, dem Beschuldigten in einer «Aussage gegen Aussage»-Situation bei einem Sexualdelikt eine Einvernahme der zentralen sowie einzigen Belastungszeugin unter Wahrung des Teilnahmerechts zu gewähren. Dass die bisher befassten Strafbehörden dies versäumt haben, kann sich nicht zum Nachteil des Beschuldigten auswirken. Von einem Verzicht der ehemaligen amtlichen Verteidigerin kann keine Rede sein.