Die polizeiliche Einvernahme von A._____ vom 20. August 2020 ist somit unter Verletzung der Teilnahmerechte des Beschuldigten erfolgt, was deren Unverwertbarkeit zur Folge hat (vgl. zur Publikation vorgesehenes Urteil des Bundesgerichts 6B_92/2022 vom 5. Juni 2024 E. 1.3 sowie E. 1.6). Als Folge davon kann auch nicht auf das sich in wesentlichem Umfang auf die unverwertbare Einvernahme vom 20. August 2020 stützende Glaubhaftigkeitsgutachten vom 23. Juni 2022 abgestellt werden.