ohne ersichtlichen sachlichen Grund als polizeiliche Einvernahme unter Ausschluss des Beschuldigten erhoben. Dieser zentralen sowie umfangreichen Einvernahme von A._____ kommt der Charakter der eigentlichen sowie wesentlichen Beweiserhebung im gesamten Strafverfahren zu, so dass sich ein Ausschluss der Parteiöffentlichkeit nicht zu rechtfertigen vermag. Ein solches Vorgehen führte faktisch zu einer Aushebelung der Verteidigungsrechte (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_415/2021 vom 11. Oktober 2021 E. 2.4 i.V.m. E. 2.2). Die polizeiliche Einvernahme von A.___