___ auch nach dem mutmasslichen Vorfall unregelmässig Post oder E-Mails vom Beschuldigten bekommen hat oder per WhatsApp mit ihm in Kontakt gestanden ist (UA act. 98, 141). Mithin erfolgte die polizeiliche Einvernahme weder im Anschluss an ein mutmassliches Delikt oder einer eingereichten Strafanzeige noch sonst aus zeitlicher Dringlichkeit, sondern die im vorliegenden Fall zentrale Beweiserhebung, nämlich die erste Einvernahme und damit die Erstaussage des mutmasslichen Opfers, wurde -5-