Es hat sich angesichts der Strafanzeige sowie der polizeilichen Einvernahme der Mutter von A._____ um eine «Aussage gegen Aussage»- Situation gehandelt. Bei Sexualdelikten mit «Aussage gegen Aussage»- Situation kommt der Erstaussage des mutmasslichen Opfers entscheidende Bedeutung zu. Der Beschuldigte wurde nicht informiert bzw. es sind für diesen Zeitpunkt keine Bemühungen der Polizei ersichtlich, den Beschuldigten überhaupt ausfindig zu machen, obwohl die Mutter von A._____ auch nach dem mutmasslichen Vorfall unregelmässig Post oder E-Mails vom Beschuldigten bekommen hat oder per WhatsApp mit ihm in Kontakt gestanden ist (UA act. 98, 141).