In der Folge hat die Polizei A._____ mehr als einen Monat später am 20. August 2020 (UA act. 101 ff.) durch eine spezialisierte Polizistin unter weiterem Beizug einer Spezialistin sowie eines weiteren Polizisten in einem Übertragungsraum polizeilich einvernommen. Mithin hat die Polizei, nachdem die Mutter bereits erst rund 3 ½ Monate nach dem mutmasslichen Vorfall eine Strafanzeige eingereicht hat, erst gut fünf Wochen später unter Beizug von Spezialisten eine Videoeinvernahme durchgeführt. Eine hohe zeitliche Dringlichkeit hat angesichts der Umstände keine bestanden. Es hat sich angesichts der Strafanzeige sowie der polizeilichen Einvernahme der Mutter von A.___