verhandlung nicht rechtsgenüglich erstellen lässt, ist der Beschuldigte nach dem Grundsatz «in dubio pro reo» freizusprechen: 2.3.1. Vor Eröffnung einer Untersuchung durch die Staatsanwaltschaft besteht der Anspruch auf Parteiöffentlichkeit nicht. Bei Beweiserhebungen durch die Polizei, etwa bei polizeilichen Einvernahmen von Auskunftspersonen gestützt auf Art. 306 Abs. 2 lit. b StPO, sind die Parteien mit anderen Worten nicht zur Teilnahme berechtigt (Art. 147 Abs. 1 StPO e contrario; vgl. BGE 143 IV 397 E. 3.3.2; BGE 139 IV 25 E. 5.4.3; Urteil des Bundesgerichts 6B_920/2023 vom 22. August 2024 E. 2.1.4.2).