2.2. Wer mit einem Kind unter 16 Jahren eine sexuelle Handlung vornimmt, es zu einer solchen Handlung verleitet, oder es in eine solche Handlung einbezieht, macht sich der sexuellen Handlungen mit einem Kind schuldig (Art. 187 Ziff. 1 Abs. 1 StGB; vgl. BGE 131 IV 100 E. 7.1; BGE 125 IV 58 E. 3b; Urteile des Bundesgerichts 6B_487/2021 vom 3. Februar 2023 E. 2 sowie 6B_549/2021 vom 18. Mai 2022 E. 1.3 ff.). 2.3. Nachdem sich die erste Einvernahme von A._____ als unverwertbar erweist (siehe dazu sogleich) und sich der angeklagte Sachverhalt allein gestützt auf ihre erste verwertbare Aussage anlässlich der Berufungs- -4-