Der Beschuldigte, der die gegen ihn erhobenen Vorwürfe bestreitet, beantragt einen Freispruch und macht im Wesentlichen geltend, die bisher einzige Einvernahme von A._____ sei infolge Verletzung des Teilnahmerechts unverwertbar. Die Staatsanwaltschaft beantragt die Abweisung der Berufung und macht im Wesentlichen geltend, der Beschuldigte sei im Zeitpunkt der Befragung selbst noch nicht befragt worden und sein Aufenthaltsort sei unbekannt gewesen, so dass das Teilnahmerecht nicht verletzt sei.