2. 2.1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten wegen mehrfacher sexueller Handlungen mit einem Kind schuldig gesprochen. Sie ging nach Würdigung der Aussagen aus der polizeilichen Einvernahme von A._____ vom 20. August 2020 und gestützt auf das in Auftrag gegebene Glaubhaftigkeitsgutachten von Dr. med. C._____ und Dr. med. D._____ von der psychiatrischen Klinik E._____ vom 23. Juni 2022 im Wesentlichen davon aus, dass der Beschuldigte mehrfach Zungenküsse an A._____ vollzogen habe, mit seiner Hand von oben nach unten über ihren Oberkörper gestreichelt und eine Erektion bekommen habe, als sie auf seinem Schoss gesessen sei.