1. Die Berufung sowie Anschlussberufung richten sich gegen den Schuldspruch wegen mehrfacher sexueller Handlungen mit einem Kind sowie das Strafmass. Nicht angefochten ist der vorinstanzlich im Urteilsdispositiv nicht förmlich erfolgte Freispruch vom Vorwurf der sexuellen Handlung mit einem Kind betreffend Handablecken von A._____ mit Schwarzkümmelöl (vorinstanzliches Urteil E. 11). Eine Überprüfung dieses unbestrittenen Punkts findet nicht statt (Art. 404 Abs. 1 StPO).