3. 3.1. Mit Berufungserklärung vom 12. Oktober 2023 beantragte der Beschuldigte einen vollumfänglichen Freispruch und eine Genugtuung von Fr. 15'800.00 nebst Zins zu 5 % seit 10. Mai 2023. 3.2. Mit Anschlussberufungserklärung vom 7. November 2023 beantragte die Staatsanwaltschaft eine Freiheitsstrafe von (mindestens) 10 Monaten. 3.3. Vorgängig zur Berufungsverhandlung reichten die Staatsanwaltschaft am 27. November 2023 eine Anschlussberufungsbegründung und der Beschuldigte am 1. Februar 2024 eine Berufungsbegründung ein. 3.4. Mit Berufungsantwort vom 8. Februar 2024 beantragte die Staatsanwaltschaft die Abweisung der Berufung.