Obergericht Strafgericht, 1. Kammer SST.2023.248 (ST.2021.30 StA.2020.3900) Urteil vom 20. August 2024 Besetzung Oberrichter Six, Präsident Oberrichter Fedier Oberrichterin Jacober Gerichtsschreiber Fehlmann Anklägerin Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg, Riburgerstrasse 4, 4310 Rheinfelden Privatklägerin A._____, […] vertreten durch Rechtsanwältin Claudia Rohrer, […] Beschuldigter B._____, geboren am tt.mm.1961, von den USA, […] amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Daniel Huser, […] Gegenstand Sexuelle Handlungen mit einem Kind -2- Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. Die Staatsanwaltschaft erhob am 22. März 2021 Anklage gegen den Beschuldigten wegen mehrfacher sexueller Handlungen mit einem Kind. 2. Die Präsidentin des Bezirksgerichts Rheinfelden sprach den Beschuldigten mit Urteil vom 10. März 2023 der mehrfachen sexuellen Handlungen mit einem Kind schuldig, verurteilte ihn zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 8 Monaten, Probezeit 3 Jahre, sowie einer Busse von Fr. 2'000.00, verwies ihn unter Ausschreibung im Schengener Informationssystem (SIS) für 7 Jahre des Landes, ordnete ein lebenslängliches Tätigkeitsverbot an, verpflichtete ihn zur Bezahlung einer Genugtuung von Fr. 5'000.00 an die Privatklägerin A._____ und entschied über die Kostenfolgen. 3. 3.1. Mit Berufungserklärung vom 12. Oktober 2023 beantragte der Beschuldigte einen vollumfänglichen Freispruch und eine Genugtuung von Fr. 15'800.00 nebst Zins zu 5 % seit 10. Mai 2023. 3.2. Mit Anschlussberufungserklärung vom 7. November 2023 beantragte die Staatsanwaltschaft eine Freiheitsstrafe von (mindestens) 10 Monaten. 3.3. Vorgängig zur Berufungsverhandlung reichten die Staatsanwaltschaft am 27. November 2023 eine Anschlussberufungsbegründung und der Beschuldigte am 1. Februar 2024 eine Berufungsbegründung ein. 3.4. Mit Berufungsantwort vom 8. Februar 2024 beantragte die Staats- anwaltschaft die Abweisung der Berufung. 3.5. Mit Stellungnahme vom 28. Februar 2024 beantragte der Beschuldigte die Abweisung der Anschlussberufung. 4. Die Berufungsverhandlung mit Einvernahme der Privatklägerin A._____ fand am 20. August 2024 statt. Der Beschuldigte wurde vorgängig antragsgemäss von der Teilnahme an der Verhandlung dispensiert. -3- Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. Die Berufung sowie Anschlussberufung richten sich gegen den Schuldspruch wegen mehrfacher sexueller Handlungen mit einem Kind sowie das Strafmass. Nicht angefochten ist der vorinstanzlich im Urteilsdispositiv nicht förmlich erfolgte Freispruch vom Vorwurf der sexuellen Handlung mit einem Kind betreffend Handablecken von A._____ mit Schwarzkümmelöl (vorinstanzliches Urteil E. 11). Eine Überprüfung dieses unbestrittenen Punkts findet nicht statt (Art. 404 Abs. 1 StPO). 2. 2.1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten wegen mehrfacher sexueller Handlungen mit einem Kind schuldig gesprochen. Sie ging nach Würdigung der Aussagen aus der polizeilichen Einvernahme von A._____ vom 20. August 2020 und gestützt auf das in Auftrag gegebene Glaubhaftig- keitsgutachten von Dr. med. C._____ und Dr. med. D._____ von der psychiatrischen Klinik E._____ vom 23. Juni 2022 im Wesentlichen davon aus, dass der Beschuldigte mehrfach Zungenküsse an A._____ vollzogen habe, mit seiner Hand von oben nach unten über ihren Oberkörper gestreichelt und eine Erektion bekommen habe, als sie auf seinem Schoss gesessen sei. Der Beschuldigte, der die gegen ihn erhobenen Vorwürfe bestreitet, beantragt einen Freispruch und macht im Wesentlichen geltend, die bisher einzige Einvernahme von A._____ sei infolge Verletzung des Teilnahmerechts unverwertbar. Die Staatsanwaltschaft beantragt die Abweisung der Berufung und macht im Wesentlichen geltend, der Beschuldigte sei im Zeitpunkt der Befragung selbst noch nicht befragt worden und sein Aufenthaltsort sei unbekannt gewesen, so dass das Teilnahmerecht nicht verletzt sei. 2.2. Wer mit einem Kind unter 16 Jahren eine sexuelle Handlung vornimmt, es zu einer solchen Handlung verleitet, oder es in eine solche Handlung einbezieht, macht sich der sexuellen Handlungen mit einem Kind schuldig (Art. 187 Ziff. 1 Abs. 1 StGB; vgl. BGE 131 IV 100 E. 7.1; BGE 125 IV 58 E. 3b; Urteile des Bundesgerichts 6B_487/2021 vom 3. Februar 2023 E. 2 sowie 6B_549/2021 vom 18. Mai 2022 E. 1.3 ff.). 2.3. Nachdem sich die erste Einvernahme von A._____ als unverwertbar erweist (siehe dazu sogleich) und sich der angeklagte Sachverhalt allein gestützt auf ihre erste verwertbare Aussage anlässlich der Berufungs- -4- verhandlung nicht rechtsgenüglich erstellen lässt, ist der Beschuldigte nach dem Grundsatz «in dubio pro reo» freizusprechen: 2.3.1. Vor Eröffnung einer Untersuchung durch die Staatsanwaltschaft besteht der Anspruch auf Parteiöffentlichkeit nicht. Bei Beweiserhebungen durch die Polizei, etwa bei polizeilichen Einvernahmen von Auskunftspersonen gestützt auf Art. 306 Abs. 2 lit. b StPO, sind die Parteien mit anderen Worten nicht zur Teilnahme berechtigt (Art. 147 Abs. 1 StPO e contrario; vgl. BGE 143 IV 397 E. 3.3.2; BGE 139 IV 25 E. 5.4.3; Urteil des Bundesgerichts 6B_920/2023 vom 22. August 2024 E. 2.1.4.2). Wie sich aus dem Rapport der Kantonspolizei Aargau vom 8. November 2020 (UA act. 87 ff.) ergibt, ist die Mutter von A._____ am 15. Juli 2020 am Schalter der Polizei vorbeibekommen und hat angegeben, dass ihre Tochter im April von einem gewissen B._____ auf den Mund geküsst worden sei, vermutlich sei es auch zu Zungenküssen gekommen. Gleichentags wurde die Mutter von A._____ polizeilich einvernommen (UA act. 94 ff.). Dabei bestätigte sie im Wesentlichen, dass der Beschuldigte am 6. April 2020 am Nachmittag einen Ausflug mit ihrer Tochter in den Wald gemacht habe und ihre Tochter dabei auf den Mund geküsst habe sowie seine Zunge in ihren Mund gesteckt habe, was ihr ihre Tochter noch an jenem Abend erzählt habe. In der Folge hat die Polizei A._____ mehr als einen Monat später am 20. August 2020 (UA act. 101 ff.) durch eine spezialisierte Polizistin unter weiterem Beizug einer Spezialistin sowie eines weiteren Polizisten in einem Übertragungsraum polizeilich einvernommen. Mithin hat die Polizei, nachdem die Mutter bereits erst rund 3 ½ Monate nach dem mutmass- lichen Vorfall eine Strafanzeige eingereicht hat, erst gut fünf Wochen später unter Beizug von Spezialisten eine Videoeinvernahme durchgeführt. Eine hohe zeitliche Dringlichkeit hat angesichts der Umstände keine bestanden. Es hat sich angesichts der Strafanzeige sowie der polizeilichen Einvernahme der Mutter von A._____ um eine «Aussage gegen Aussage»- Situation gehandelt. Bei Sexualdelikten mit «Aussage gegen Aussage»- Situation kommt der Erstaussage des mutmasslichen Opfers entscheidende Bedeutung zu. Der Beschuldigte wurde nicht informiert bzw. es sind für diesen Zeitpunkt keine Bemühungen der Polizei ersichtlich, den Beschuldigten überhaupt ausfindig zu machen, obwohl die Mutter von A._____ auch nach dem mutmasslichen Vorfall unregelmässig Post oder E-Mails vom Beschuldigten bekommen hat oder per WhatsApp mit ihm in Kontakt gestanden ist (UA act. 98, 141). Mithin erfolgte die polizeiliche Einvernahme weder im Anschluss an ein mutmassliches Delikt oder einer eingereichten Strafanzeige noch sonst aus zeitlicher Dringlichkeit, sondern die im vorliegenden Fall zentrale Beweiserhebung, nämlich die erste Einvernahme und damit die Erstaussage des mutmasslichen Opfers, wurde -5- ohne ersichtlichen sachlichen Grund als polizeiliche Einvernahme unter Ausschluss des Beschuldigten erhoben. Dieser zentralen sowie umfangreichen Einvernahme von A._____ kommt der Charakter der eigentlichen sowie wesentlichen Beweiserhebung im gesamten Strafverfahren zu, so dass sich ein Ausschluss der Parteiöffentlichkeit nicht zu rechtfertigen vermag. Ein solches Vorgehen führte faktisch zu einer Aushebelung der Verteidigungsrechte (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_415/2021 vom 11. Oktober 2021 E. 2.4 i.V.m. E. 2.2). Die polizeiliche Einvernahme von A._____ vom 20. August 2020 ist somit unter Verletzung der Teilnahmerechte des Beschuldigten erfolgt, was deren Unverwertbarkeit zur Folge hat (vgl. zur Publikation vorgesehenes Urteil des Bundesgerichts 6B_92/2022 vom 5. Juni 2024 E. 1.3 sowie E. 1.6). Als Folge davon kann auch nicht auf das sich in wesentlichem Umfang auf die unverwertbare Einvernahme vom 20. August 2020 stützende Glaubhaftigkeitsgutachten vom 23. Juni 2022 abgestellt werden. Das verweigerte Teilnahmerecht des Beschuldigten hat sich vorliegend besonders nachteilig ausgewirkt, da es weder die Staatsanwaltschaft noch die Vorinstanz überhaupt für notwendig erachtet haben, dem Beschuldigten in einer «Aussage gegen Aussage»-Situation bei einem Sexualdelikt eine Einvernahme der zentralen sowie einzigen Belastungs- zeugin unter Wahrung des Teilnahmerechts zu gewähren. Dass die bisher befassten Strafbehörden dies versäumt haben, kann sich nicht zum Nachteil des Beschuldigten auswirken. Von einem Verzicht der ehemaligen amtlichen Verteidigerin kann keine Rede sein. Im Gegenteil hat sie die Verletzung des Teilnahmerechts des Beschuldigten in ihrem vorinstanz- lichen Plädoyer explizit gerügt (vorinstanzliche Akten [VA] act. 310 f.). 2.3.2. Die Durchführung einer Einvernahme ohne Teilnahme der beschuldigten Person steht einer Wiederholung der Beweiserhebung nicht entgegen und das urteilende Sachgericht hat für eine rechtskonforme Abnahme der Beweise besorgt zu sein und dementsprechend nicht ordnungsgemäss erhobene relevante Beweise grundsätzlich erneut zu erheben (vgl. Art. 343 Abs. 2 und Art. 389 Abs. 2 lit. a StPO). Das Sachgericht kann daher durch eine erneute, das Teilnahmerecht der beschuldigten Person wahrende Befragung einer bisher in Missachtung dieses Teilnahmerechts befragten Person verwertbare Aussagen schaffen. Die unter Verletzung des Teilnahmerechts erfolgte Einvernahme bleibt allerdings unverwertbar (vgl. zur Publikation vorgesehenes Urteil des Bundesgerichts 6B_92/2022 vom 5. Juni 2024 E. 1.6.7.1 ff.). Denn Teilnahmerecht (Art. 147 StPO) und Konfrontationsrecht (Art. 6 Abs. 3 lit. d EMRK) sind nicht deckungsgleich und zu unterscheiden. Während die Wiederholung einer Einvernahme mit erstmaliger Einräumung des Konfrontationsrechts im Sinne des Mindeststandards der EMRK dazu dient, sämtliche vorhandenen, früheren Aussagen einer Verwertbarkeit zuzuführen, geht es bei der Wiederholung -6- einer in Missachtung des Teilnahmerechts von Art. 147 Abs. 1 StPO abgehaltenen Einvernahme unter erstmaliger Wahrung des Teilnahme- rechts darum, überhaupt erst verwertbare Aussagen zu schaffen (vgl. die neue Rechtsprechung zusammenfassend: Urteil des Bundesgerichts 6B_920/2023 vom 22. August 2024 E. 2.1[.3]). 2.3.3. Mithin handelt es sich bei der anlässlich der Berufungsverhandlung vom 20. August 2024 parteiöffentlich durchgeführten Einvernahme von A._____ – auch wenn sich der Beschuldigte aufgrund seines Aufenthalts in den USA und seines Gesundheitszustands hat dispensieren lassen – um deren erste verwertbare Einvernahme, ohne dass ergänzend auf diejenige vom 20. August 2020 zurückgegriffen werden könnte. Damit fand die erste verwertbare Einvernahme mehr als vier Jahre nach dem mutmasslichen Vorfall statt. Es liegen keine tatnahen Aussagen vor, was im Übrigen auch bereits hinsichtlich der Einvernahme vom 20. August 2020, die erst mehr als 4 ½ Monate nach dem zur Anzeige gebrachten Vorfall erfolgt ist, zu beachten wäre. Wie sich aus der rechtspsychologischen Lehre ergibt, sind bei einer erst spät erfolgten ersten Einvernahme zahlreiche Sekundäreinflüsse in Form von Gesprächen, Beratungen und Therapien möglich. Weiter besteht die Möglichkeit von autosuggestiven Prozessen, die von aussen angestossen werden und ihren Ausgangspunkt häufig in einem schlechten psychischen Befinden haben. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass Aussagen, die auf voll ausgebildeten Pseudoerinnerungen beruhen, eine ähnlich hohe Qualität erreichen können wie erlebnisbasierte Aussagen. Wenn in der Entstehungs- und Entwicklungsgeschichte der Aussage suggestive Prozesse begründbar sind, stellt die Inhaltsanalyse im Einzelfall kein valides Mittel zur Verifizierung von Aussagen mehr dar (vgl. zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichts 6B_317/2024 vom 5. August 2024 E. 6.1). Bereits vor dem Zeitpunkt der polizeilichen Einvernahme vom 20. August 2020 hat A._____ – wie sie selber ausgesagt hat – zunächst ihrer älteren Schwester F._____ vom mutmasslichen Vorfall erzählt, dann beim Nachtessen der Mutter, weiter einer Freundin von ihnen, die bei einem Altersheim arbeite, und einer weiteren Frau (UA act. 103, 110). Die Mutter von A._____ hat ausgesagt, dass A._____ – vor der Strafanzeige – vom mutmasslichen Vorfall mehreren Personen erzählt habe (UA act. 142). Ob es sich dabei (zumindest teilweise) um die gleichen Personen, wie die von der Privatklägerin A._____ selber erwähnten gehandelt hat, ist nicht von entscheidender Bedeutung. Überdies hat sie nach der Strafanzeige mit der Lehrerein darüber gesprochen und sie hat zweimal die Schulärztin aufgesucht (vgl. Protokoll der Berufungsverhandlung). Nach Aussage der Zeugin G._____ ist der mutmassliche Vorfall in der ganzen Stadt «rauf und runter getragen» worden (UA act. 150). Mithin hat A._____ bereits -7- mehrfach mit Familienangehörigen, Bekannten, der Lehrerein und der Schulärztin über den mutmasslichen Vorfall gesprochen. Damit steht fest, dass der mutmassliche Vorfall innerhalb und ausserhalb der Familie verschiedentlich besprochen worden ist. Folglich können weder Sekundär- einflüsse noch auto- oder fremdsuggestive Prozesse ausgeschlossen werden. Damit sind die Aussagen von A._____ einer inhaltlichen Analyse anhand von Realkennzeichen und somit einer Überprüfung des Wahrheitsgehalts nur derart beschränkt zugänglich, dass ausgehend von der Nullhypothese keine Verurteilung erfolgen kann. 2.3.4. Die Aussagen von A._____ vor Obergericht wirkten einstudiert, wenig spontan und weder sehr klar noch detailliert, was mitunter auf die seit dem angeklagten Vorfall vergangene Zeit von mehreren Jahren und ihrem damaligen Alter von 9 Jahren zurückzuführen sein dürfte. Was sich damals genau zugetragen hat, bleibt weitgehend im Dunkeln. Der Beschuldigte hat Zungenküsse bzw. sexuelle Handlungen konstant abgestritten. Er hat zwar eingeräumt, dass A._____ einen Kuss initiiert und er diese sexuelle Annährung gestoppt habe (UA act. 128; vgl. anlässlich der zweiten Hafteröffnung übersetzte, schriftliche Stellungnahme des Beschuldigten, VA act. 215). Diese Aussagen des Beschuldigten erweisen sich nicht als offensichtliche Schutzbehauptung, sondern lassen sich in Einklang mit der Wahrnehmung anderer Personen zum Verhalten von A._____ in dieser Zeit bringen. So hat die Zeugin G._____, die sich gelegentlich um A._____ gekümmert und auch zum Mittagessen bei sich gehabt hatte, ausgesagt, dass sie schon öfter gehört habe, dass A._____ «relativ provokativ» sei. Immer wenn sie Männerbesuch gehabt habe, und A._____ bei ihr gewesen sei, habe sie immer wieder provoziert. Sie wolle wahrgenommen bzw. gesehen werden (vgl. UA act. 150). Auch der Zeuge H._____, der den Beschuldigten kennt und als Freund bezeichnet, hat «provokantes Verhalten» sowie ständige «Grenzüberschreitungen» von A._____ erwähnt. Sie sei im Laden über Männer geklettert und habe eine Sehnsucht nach Aufmerksamkeit (vgl. UA act. 158 ff.). Mithin haben andere Personen in einem gewissen Sinn ähnliches Verhalten wahrgenommen. Weitere Personen konnten, wenn überhaupt, hinsichtlich des vorge- worfenen Sachverhalts maximal Aussagen vom Hörensagen machen. Insbesondere liegen nebst den Aussagen von A._____ anlässlich der Berufungsverhandlung und den bestreitenden Aussagen des Beschuldigten keine Aussagen von Personen, die das dem Beschuldigten vorgeworfene Verhalten selbst beobachtet hätten, vor. In Würdigung der aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Umstände bestehen erhebliche und unüberwindbare Zweifel daran, dass sich der angeklagte Sachverhalt so zugetragen hat. Der Beschuldigte ist deshalb gestützt auf den Grundsatz «in dubio pro reo» freizusprechen. -8- 3. Der Beschuldigte hat für die ausgestandene Haft von 79 Tagen eine Genugtuung von Fr. 15'800.00, mithin Fr. 200.00 pro Tag, nebst Zins zu 5 % seit 10. Mai 2023 beantragt. Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen, so hat sie Anspruch auf Genugtuung für besonders schwere Verletzungen ihrer persönlichen Verhältnisse, insbesondere bei Freiheitsentzug (Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts stellt bei ungerechtfertigter Inhaftierung während kurzer Dauer grundsätzlich ein Betrag von Fr. 200.00 pro Tag eine angemessene Genugtuung dar, soweit keine besonderen Umstände einen tieferen oder höheren Betrag rechtfertigen (BGE 149 IV 289 E. 2.1.2; BGE 146 IV 231 E. 2.3.2; BGE 143 IV 339 E. 3.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_34/2018 vom 13. Mai 2024 E. 2.3.2). Aussergewöhnliche Umstände liegen nicht vor. Der Beschuldigte befand sich vom 2. Dezember 2020 bis 27. Januar 2021 in Untersuchungshaft sowie vom 19. April 2023 bis 10. Mai 2023 in Sicherheitshaft und somit während insgesamt 79 Tagen in Haft. Dem Beschuldigten ist – wie von ihm beantragt – ein Betrag von Fr. 200.00 pro Tag Haft und damit eine Genugtuung von Fr. 15'800.00 nebst Zins zu 5 % seit 10. Mai 2023 für den verhältnismässig kurzen Freiheitsentzug zuzusprechen. Weitergehende Ansprüche des Beschuldigten (vgl. Art. 429 Abs. 1 lit. b StPO) bestehen keine und wurden auch nicht geltend gemacht; insbesondere war er nicht arbeitstätig, vielmehr erhält er monatlich Fr. 1'000.00 aus einem Trust. 4. Nachdem der Beschuldigte von Schuld und Strafe freigesprochen wird, entfällt auch das vorinstanzlich ausgesprochene Tätigkeitsverbot und die vorinstanzlich ausgesprochene Landesverweisung. 5. Der Sachverhalt ist gestützt auf das Beweisergebnis auch hinsichtlich der zivilrechtlich bedeutsamen Frage des widerrechtlich und kausal ver- ursachten Schadens gemäss Art. 41 OR bzw. einer Persönlichkeits- verletzung gemäss Art. 49 OR als Grundlage für eine adhäsionsweise Zivilklage spruchreif (Art. 126 Abs. 1 lit. b StPO). Bei nicht erstellter Täterschaft des Beschuldigten fehlt es an diesen Grundlagen und die Zivilklage der Privatklägerin A._____ ist abzuweisen. -9- 6. 6.1. Ausgangsgemäss sind die erst- und zweitinstanzlichen Verfahrenskosten auf die Staatskasse zu nehmen (Art. 428 Abs. 1 und Abs. 3 StPO i.V.m. Art. 426 Abs. 1 StPO e contrario). 6.2. Der amtliche Verteidiger ist für das Berufungsverfahren gestützt auf die anlässlich der Berufungshandlung eingereichte Honorarnote – jedoch angepasst an die effektive Dauer der Berufungsverhandlung – mit gerundet Fr. 6'700.00 aus der Staatskasse zu entschädigen (Art. 135 Abs. 1 StPO i.V.m. § 9 Abs. 1 und Abs. 3bis AnwT; § 13 AnwT). Die ehemalige amtliche Verteidigerin, Rechtsanwältin Melany Haltiner, ist für das obergerichtliche Verfahren bis zu ihrer Entlassung aus dem Amt gestützt auf die Honorarnote vom 28. November 2023 mit Fr. 1'147.75 aus der Staatskasse zu entschädigen (Art. 135 Abs. 1 StPO i.V.m. § 9 Abs. 1 und Abs. 3bis AnwT; § 13 AnwT). Die der ehemaligen amtlichen Verteidigerin für das erstinstanzliche Verfahren zugesprochene Entschädigung von Fr. 22'824.85 ist mit Berufung nicht angefochten worden, weshalb darauf im Berufungs- verfahren nicht zurückzukommen ist (Urteil des Bundesgerichts 6B_1231/2022 vom 10. März 2023 E. 2.1). Ausgangsgemäss ist der Beschuldigte nicht verpflichtet, die der amtlichen Verteidigung auszurichtenden Entschädigungen zurückzuzahlen (Art. 135 Abs. 4 StPO e contrario). Die StPO enthält sodann keine gesetzliche Grundlage, die es erlauben würde, der unterliegenden Privatklägerschaft die Kosten der amtlichen Verteidigung aufzuerlegen (BGE 145 IV 90). 6.3. Ausgangsgemäss hat die Privatklägerin A._____, der im Berufungs- verfahren die unentgeltliche Rechtspflege nur für die Verfahrenskosten, nicht aber die unentgeltliche Rechtsverbeiständung gewährt worden ist, ihre Parteikosten im Berufungsverfahren ausgangsgemäss selber zu tragen. Die Höhe der Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeiständin im erstinstanzlichen Verfahren von Fr. 2'972.40 ist mit Berufung nicht angefochten worden, weshalb darauf nicht zurückgekommen ist. Diese Entschädigung ist jedoch entgegen der Vorinstanz nicht der Privatklägerin, sondern der unentgeltlichen Rechtsbeiständin zuzusprechen (Art. 138 Abs. 1 i.V.m. Art. 135 StPO) und kann ausgangsgemäss auch nicht vom Beschuldigten zurückgefordert werden. Ebenfalls entfällt eine Rück- - 10 - erstattungspflicht der Privatklägerin A._____ (Art. 138 Abs. 1bis StPO [in Kraft seit 1. Januar 2024]; vgl. Art. 30 Abs. 3 OHG, BGE 141 IV 262). 7. Tritt das Berufungsgericht, wie vorliegend, auf die Berufung ein, so fällt es ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt (Art. 408 Abs. 1 StPO, Art. 81 StPO). Das Obergericht erkennt: 1. Der Beschuldigte wird von Schuld und Strafe freigesprochen. 2. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, dem Beschuldigten für die ausgestandene Untersuchungs- sowie Sicherheitshaft von 79 Tagen eine Genugtuung von Fr. 15'800.00 nebst Zins zu 5 % seit 10. Mai 2023 auszurichten. 3. Die Zivilklage der Privatklägerin A._____ wird abgewiesen. 4. 4.1. Die erst- und zweitinstanzlichen Verfahrenskosten werden auf die Staatskasse genommen. 4.2. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, dem amtlichen Verteidiger für das Berufungsverfahren eine Entschädigung von Fr. 6'700.00 auszurichten. 4.3. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, der ehemaligen amtlichen Verteidigerin, Rechtsanwältin Melany Haltiner, für das Berufungsverfahren eine Entschädigung von Fr. 1'147.75 auszurichten. 4.4. Die vorinstanzliche Gerichtskasse wird – soweit noch keine Auszahlung erfolgt ist – angewiesen, der ehemaligen amtlichen Verteidigerin, Rechtsanwältin Melany Haltiner, für das erstinstanzliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 22'824.85 auszurichten. 4.5. Die Privatklägerin A._____ hat ihre Parteikosten für das Berufungs- verfahren selber zu tragen. - 11 - 4.6. Die vorinstanzliche Gerichtskasse wird – soweit noch keine Auszahlung erfolgt ist – angewiesen, der unentgeltlichen Rechtsbeiständin der Privatklägerin, Rechtsanwältin Claudia Rohrer, für das erstinstanzliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 2'972.40 auszurichten. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerdelegitimation ist Art. 81 BGG massgebend. Aarau, 20. August 2024 Obergericht des Kantons Aargau Strafgericht, 1. Kammer Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Six Fehlmann