zu einer bedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen à Fr. 60.00, d.h. Fr. 1'800.00, Probezeit 2 Jahre, und einer Busse von Fr. 300.00, ersatzweise 5 Tage Freiheitsstrafe, verurteilt. 4. [in Rechtskraft erwachsen] Gestützt auf Art. 69 StGB wird die Mehrfahrtenkarte mit der Laufnummer aaa eingezogen und vernichtet. 5. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus der Gerichtsgebühr von Fr. 1'500.00 sowie den Auslagen von Fr. 118.00, gesamthaft Fr. 1'618.00, werden der Beschuldigten auferlegt. 6. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von Fr. 2'000.00 (inkl. Anklagegebühr von Fr. 800.00) werden vollumfänglich der Beschuldigten auferlegt.