Mehrkosten für die Untersuchung des Vorwurfs der Urkundenfälschung gemäss Anklageziffer 1 sind keine entstanden. Somit rechtfertigt es sich, die erstinstanzlichen Verfahrenskosten vollständig der Beschuldigten aufzuerlegen. 7. Tritt das Berufungsgericht, wie vorliegend, auf die Berufung ein, so fällt es ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt (Art. 408 StPO, Art. 81 StPO). - 13 - Das Obergericht erkennt: