Bei einem einheitlichen Sachverhaltskomplex ist vom Grundsatz der vollständigen Kostenauflage mithin nur abzuweichen, wenn die Strafuntersuchung im freisprechenden Punkt zu Mehrkosten geführt hat (Urteil des Bundesgerichts 6B_491/2023 vom 7. August 2023 E. 3.3). Vorliegend wurde ein einheitlicher Sachverhaltskomplex in Bezug auf die manipulierte Mehrfahrtenkarte angeklagt und sämtliche Untersuchungshandlungen standen sodann direkt im Zusammenhang mit den Vorwürfen, für welche schlussendlich auch Schuldsprüche erfolgten. Mehrkosten für die Untersuchung des Vorwurfs der Urkundenfälschung gemäss Anklageziffer 1 sind keine entstanden.