Die Berufung der Privatklägerin wird gutgeheissen und die Anschlussberufung der Beschuldigten abgewiesen. Entsprechend sind die Verfahrenskosten vollumfänglich der vollständig unterliegenden Beschuldigten aufzuerlegen und es ist ihr für das Berufungsverfahren keine Entschädigung auszurichten (Art. 436 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 429 Abs. 1 StPO e contrario). Die obsiegende Privatklägerin hat eine Entschädigung weder beantragt noch beziffert (Art. 433 Abs. 2 StPO), womit ihr keine Parteientschädigung auszurichten ist.