5.4. Für das geringfügige Erschleichen einer Leistung ist sodann eine Busse auszusprechen. In der Anschlussberufung der Beschuldigten finden sich für den Fall der Abweisung des verlangten Freispruchs keine Ausführungen zur Strafzumessung. Aufgrund des sehr leichten bis leichten Verschuldens sowie unter Einbezug der neutral zu gewichtenden Täterkomponenten erscheint mit der Vorinstanz (vorinstanzliches Urteil, E. 6.2) eine Busse in Höhe von Fr. 300.00 angemessen.