Die Beschuldigte ist nicht verheiratet und hat keine Unterhaltsverpflichtungen (GA act. 44). Ausgehend von einem monatlichen Nettoeinkommen von Fr. 2'500.00 und nach Abzug von pauschal 20 % für Krankenkasse und Steuer ergibt sich ein Tagessatz von abgerundet Fr. 60.00. Die Geldstrafe beträgt damit Fr. 1'800.00 (30 Tagessätze x Fr. 60.00). 5.3.4. Aufgrund der Vorstrafenlosigkeit ist der Beschuldigten der bedingte Vollzug (Art. 42 Abs. 1 StGB) zu gewähren und die Probezeit ist auf zwei Jahre festzusetzen (Art. 44 Abs. 1 StGB).