5.3.3. Die Tagessatzhöhe bestimmt sich nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils (Art. 34 Abs. 2 StGB). Vor Vorinstanz führte die Beschuldigte aus, über ein monatliches Nettoeinkommen zwischen Fr. 2'000.00 – Fr. 3'000.00 zu verfügen (GA act. 44), was sich ebenfalls aus der sich in den Akten befindlichen definitiven Steuerveranlagung 2021 ergibt (UA act. 3). Es gibt keinen Grund zur Annahme, dass sich die finanziellen Verhältnisse der Beschuldigten massgeblich verändert hätten, zumal solches im Berufungsverfahren auch nicht geltend gemacht wurde. Die Beschuldigte ist nicht verheiratet und hat keine Unterhaltsverpflichtungen (GA act.