5.3.2. Im Rahmen der Täterkomponenten wirkt sich die Vorstrafenlosigkeit (vgl. eingeholten Strafregisterauszug) der Beschuldigten neutral aus. Im Weiteren sind keine Straferhöhungs- oder minderungsgründe auszumachen. Insbesondere zeigt sich auch keine erhöhte Strafempfindlichkeit. Insgesamt bleibt es damit bei 30 Tagessätzen Geldstrafe.