5.3. 5.3.1. Betreffend die Urkundenfälschung ergibt sich, dass die Beschuldigte eine manipulierte Mehrfahrtenkarten benutzt hat, als sie am 11. Februar 2022 mit dem Zug von S._____ nach T._____ gefahren ist. Die Beschuldigte hat weder eine besonders hohe kriminelle Energie gezeigt noch kann dabei von einem besonders durchtriebenen Vorgehen gesprochen werden. Grundsätzlich ist das Verhalten der Beschuldigten nicht über die blosse Erfüllung des Tatbestands hinausgegangen. Entsprechend ist das - 11 - Verschulden als leicht zu werten, was unter Berücksichtigung des Strafrahmens eine Geldstrafe von 30 Tagessätzen rechtfertigt.