5. 5.1. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB wiederholt dargelegt (BGE 147 IV 241; BGE 144 IV 313; BGE 144 IV 217; BGE 141 IV 61 E. 6.1.1; BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff.; je mit Hinweisen). Darauf kann verwiesen werden. 5.2. Urkundenfälschung gemäss Art. 251 Ziff. 1 StGB sieht als Sanktion Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren vor. Vorliegend erweist sich im Hinblick auf das Verschulden und unter Beachtung des Prinzips der Verhältnismässigkeit sowie der Zweckmässigkeit eine Geldstrafe ohne Weiteres angemessen. Für das geringfügige Erschleichen einer Leistung gemäss Art. 150 i.V.m. Art. 172ter StGB ist eine Busse auszufällen.