4.7. Die Vorinstanz hat die Beschuldigte gesamthaft vom Vorwurf des mehrfachen, teilweise versuchten, geringfügigen Betrugs freigesprochen. Da die Vorinstanz betreffend den Versuch (für die Fahrt vom 11. Februar 2022, anlässlich derer die Beschuldigte kontrolliert wurde) eine andere rechtliche Würdigung gemäss Art. 344 StPO vorgenommen und die Beschuldigte wegen geringfügigen Erschleichens einer Leistung schuldig gesprochen hat, hat diesbezüglich kein Freispruch zu erfolgen (WIPRÄCHTIGER, in: Basler Kommentar, StPO, 3. Aufl. 2023, N 17 zu Art. 344 StPO), sondern nur für die anderen ihr in der Anklage vorgeworfenen, aber nicht erstellten Fahrten.