4.6. Zusammenfassend hat sich die Beschuldigte hinsichtlich Anklageziffer 2 der Urkundenfälschung gemäss Art. 251 Ziff. 1 Abs. 3 StGB und des geringfügigen Erschleichens einer Leistung gemäss Art. 150 i.V.m. Art. 172ter StGB schuldig gemacht. Damit erweist sich die Berufung der Privatklägerin als begründet, während die Anschlussberufung der Beschuldigten abzuweisen ist.