4.5. Beim Erschleichen einer Leistung handelt es sich um einen betrugsnahen Sondertatbestand, welcher Auffangtatbestände zum Betrug enthält (WEIS- SENBERGER, a.a.O., N 1 zu Art. 150 StGB). Zwischen Urkundenfälschung und Betrug resp. vorliegend dem Erschleichen einer Leistung als betrugsähnlicher Tatbestand besteht wegen der Verschiedenheit der Rechtsgüter grundsätzlich echte Konkurrenz. Dies gilt auch, wenn das Urkundendelikt alleine im Hinblick auf das Vermögensdelikt begangen wurde (BGE 138 IV - 10 - 209 E. 5.5; Urteil des Bundesgerichts 6B_772/2011 vom 26. März 2012 E. 1.3).