Auch ist unbestritten, dass die Beschuldigte um die Entgeltlichkeit wusste. Gemäss dem vom Obergericht als erstellt erachteten Sachverhalt hat die Beschuldigte sodann den Klebstreifen bemerkt und sich dennoch entschlossen, die Mehrfahrtenkarte für ihre Bahnreise zu gebrauchen. Entsprechend hat sie sich bewusst dafür entschieden, für die konkrete Bahnfahrt kein Entgelt zu entrichten. Sowohl der objektive als auch der subjektive Tatbestand ist erfüllt und die Beschuldigte entsprechend schuldig zu sprechen.