4.4.2. Unbestritten ist vorliegend, dass die Beschuldigte den objektiven Tatbestand erfüllt hat. Sie hat eine entgeltliche Leistung in Anspruch genommen und dabei dem Kontrolleur ein manipuliertes Ticket vorgezeigt, womit die erforderliche Gegenleistung nicht erbracht worden ist. Eine Einzelfahrt von S._____ nach T._____ kostet rund Fr. 10.00, weshalb sich die Tat vorliegend zweifellos auf einen geringen Vermögenswert richtete. Auch ist unbestritten, dass die Beschuldigte um die Entgeltlichkeit wusste.