150 StGB Vorsatz. Der Täter muss um die Entgeltlichkeit der konkreten Leistung wissen und das Entgelt bewusst nicht entrichten (WEISSENBER- GER, a.a.O., N 28 zu Art. 150 StGB). Gemäss Art. 172ter StGB wird mit einer Busse bestraft, wenn sich die Tat nur auf einen geringen Vermögenswert richtet. Geringfügigkeit wird angenommen, wenn der Vermögenswert Fr. 300.00 nicht überschreitet (BGE 142 IV 129 E. 3.1 = Pra 105 (2016) Nr. 84).