4.4. 4.4.1. Wer, ohne zu zahlen, eine Leistung erschleicht, von der er weiss, dass sie nur gegen Entgelt erbracht wird, namentlich indem sie ein öffentliches Verkehrsmittel benützt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 150 StGB). Ein Erschleichen ist anzunehmen, wenn sich der Passagier der Kontrolle mit täuschungsähnlichen Verhalten aktiv entzieht, indem er beispielsweise dem Kontrolleur eine verfallene Fahrkarte vorweist (WEISSENBERGER, in: Basler Kommentar, Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N 13 zu Art. 150 StGB). In subjektiver Hinsicht erfordert Art. 150 StGB Vorsatz.