Die Beschuldigte hat diese manipulierte Mehrfahrtenkarte sodann bei ihrer Fahrt von S._____ nach T._____ vom 11. Februar 2022 gebraucht. Der objektive Tatbestand ist somit erfüllt. 4.3.2. In subjektiver Hinsicht ist aufgrund des erstellten Sachverhalts (vgl. oben) offensichtlich, dass die Beschuldigte die manipulierte Mehrfahrtenkarte bewusst für ihre Fahrt eingesetzt hatte. Die Beschuldigte wollte damit den Eindruck erwecken, über ein gültiges Ticket zu verfügen, ohne dafür zu bezahlen. Somit hat die Beschuldigte wissentlich und willentlich eine -9-