4.3. 4.3.1. Bei der fraglichen Mehrfahrtenkarte handelt es sich um eine Urkunde im Sinne von Art. 110 Abs. 4 StGB (BGE 71 IV 149, S. 154). Diese war unbestrittenermassen so manipuliert, als auf dem zweiuntersten Entwertungsfeld ein Klebstreifen angebracht war. Dieser Klebstreifen konnte nach der Fahrt entfernt und dasselbe Entwertungsfeld erneut entwertet werden. Die Mehrfahrtenkarte wurde somit verfälscht, als dadurch mehr Fahrten als die erlaubten sechs Fahrten möglich sind. Die Ausstellerin der Mehrfahrtenkarte wird dadurch in ihrem Vermögen geschädigt, als sie weniger Einnahmen verbucht. Die Beschuldigte hat diese manipulierte Mehrfahrtenkarte sodann bei ihrer Fahrt von S._