3.3.4. Zusammenfassend erweisen sich die Aussagen der Beschuldigten, den Klebstreifen nicht bemerkt zu haben, als Schutzbehauptung. In sachverhaltlicher Hinsicht erachtet es das Obergericht daher als erstellt, dass die Beschuldigte den Klebstreifen auf der Mehrfahrtenkarte spätestens beim Abgleich der Zonen bemerkt hat und dieses Billett in der Folge dennoch auf der Fahrt von S._____ nach T._____ am 11. Februar 2022 benutzt hat. -8-