(GA act. 48). Dass sie bei dieser Gelegenheit den Klebstreifen nicht gesehen haben will, liegt ausserhalb einer vernünftigen Betrachtungsweise. Kommt hinzu, dass die Beschuldigte als Restauratorin und Einrahmerin (UA act. 7) tätig ist und damit über ein geschultes Auge hinsichtlich Erhalt, Aufarbeitung und Wiederherstellung von Objekten verfügt.