Die Beschuldigte führte selber aus, dass sie die Mehrfahrtenkarte nach dem Fund zuhause verstaut habe und irgendwann wieder darauf gestossen sei und gefunden habe, dass es passe, weshalb sie sich dazu entschieden habe, diese zu benutzen (GA act. 45). Und auf die Frage, ob sie geprüft habe, ob die Zonen, die sie vom Wohnort nach S._____ benötige, auf der Mehrfahrtenkarte gewesen seien, hielt sie fest: «Ich habe es genommen und gesehen, dass es noch Billette drin hat, auf denen noch etwas offen ist. Und klar, irgendwann muss man ja herausfinden, was es überhaupt für ein Billett ist, bevor man es für die Fahrt einsetzt.» (GA act. 48).