3.3.3. Die Beschuldigte musste die Mehrfahrtenkarte mindestens einmal gründlich angeschaut haben, da gerade bei einer solchen Karte, welche für verschiedene Zonen gilt, ein oberflächliches Überfliegen gerade nicht genügt, um herauszufinden, ob sie allenfalls die eigenen benutzten Zonen abdeckt. Immerhin hatte die Beschuldigte zehn Zonen zu vergleichen (vgl. Kopie eines ihrer Billette, GA act. 34). Die Beschuldigte führte selber aus, dass sie die Mehrfahrtenkarte nach dem Fund zuhause verstaut habe und irgendwann wieder darauf gestossen sei und gefunden habe, dass es passe, weshalb sie sich dazu entschieden habe, diese zu benutzen (GA act. 45).