1 Abs. 2 StGB (betrifft Anklageziffer 1). Selbst wenn für das Obergericht zweifelhaft erscheint, ob die von der Beschuldigten vorgebrachte Geschichte des Fundes der manipulierten Mehrfahrtenkarte zutrifft, so wurde der Freispruch vom Vorwurf der Urkundenfälschung hinsichtlich Anklageziffer 1 mit Berufung nicht angefochten und es ist nicht weiter darauf einzugehen. Zu prüfen ist vorliegend der Vorwurf gemäss Anklageziffer 2 sowie dessen rechtliche Würdigung.