3. 3.1. Die Vorinstanz ist davon ausgegangen, dass die Beschuldigte die Mehrfahrtenkarte, wie von dieser vorgebracht, gefunden hatte und die Manipulation daran nicht selber vorgenommen hat (vorinstanzliches Urteil, E. 3.5). Entsprechend erfolgte konsequentermassen ein Freispruch vom Vorwurf der Urkundenfälschung gemäss Art. 251 Ziff. 1 Abs. 2 StGB (betrifft Anklageziffer 1).