2.2.3. Die Beschuldigte beantragt mit Anschlussberufung einen Freispruch vom Vorwurf des Erschleichens einer Leistung mit der Begründung, dass sie trotz Abgleichens der Zonen auf der Mehrfahrtenkarte nichts Auffälliges bemerkt habe. Weiter würde sich eine stark vergrösserte Fotokopie der Mehrfahrtenkarte und eine stark vergrösserte Kopie unter Streiflicht in den Akten befinden, woraus sich ergebe, dass «im Streiflicht der Klebestreifen im Entwertungsfeld Nr. 2 deutlich in Erscheinung [trete]», was im Umkehrschluss bedeute, dass es ohne Streiflicht nicht deutlich sei. Eine Beweiswürdigung ohne das Original sei willkürlich (begründete Anschlussberufung).