2.2.2. Die Privatklägerin beantragt mit Berufung zusätzlich die Verurteilung der Beschuldigten wegen Urkundenfälschung gemäss Art. 251 Ziff. 1 Abs. 3 StGB. Indem die Beschuldigte die manipulierte Mehrfahrtenkarte dem Zugbegleiter bei der Billettkontrolle vorgewiesen habe, habe sie von der manipulierten Mehrfahrtenkarte Gebrauch gemacht, um sich einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen. Entsprechend sei sie schuldig zu sprechen (begründete Berufungserklärung, S. 3 f.). -6-